Aus dem "Vorbericht" zur Dienstbarkeit Wegrecht könne ebenfalls nicht geschlossen werden, dass eine Begehung der gelben Terrainfläche zu Fuss nicht erlaubt sei. Bei der Auslegung von Inhalt, Umfang und Zweck einer Dienstbarkeit dürfe nicht auf einzelne Textstellen abgestellt werden, sondern es sei eine umfassende Auslegung vorzunehmen. Das Verbot, die freie Durchfahrt bzw. den freien Durchgang durch das Lagern von Gegenständen zu behindern, deute darauf hin, dass die ganze Fläche zu Fuss begangen werden dürfe.