30. Zum Nutzungsumfang, namentlich zur bestimmungsgemässen Nutzung des Weges zu Fuss hielt die Vorinstanz Folgendes fest: Eine Unterteilung des in gelber Farbe dargestellten Terrainabschnitts in einen befahrbaren resp. begehbaren Teil - wie vom Kläger verlangt - sei aus dem Begründungsakt nicht ersichtlich. Dem Kläger sei auch nicht gelungen, zu beweisen, wieso sich eine Aufteilung des gelben Terrainabschnitts aufdränge. Aus dem "Vorbericht" zur Dienstbarkeit Wegrecht könne ebenfalls nicht geschlossen werden, dass eine Begehung der gelben Terrainfläche zu Fuss nicht erlaubt sei.