Demgegenüber ist es lebensfremd, aus der gewählten Formulierung schliessen zu wollen, nichtmotorisierte Fahrzeuge dürften den Weg nicht benutzen. Die Klausel ist vielmehr so zu verstehen, dass damit die Befahrbarkeit bis und mit Personenwagen von max. 3.5 Tonnen sichergestellt wird (es braucht eine Breite von 3 m, befahrbare Bankette, d.h. einen bestimmten Bodenbelag etc.). Eine Beschränkung auf motorisierte Fahrzeuge ist deshalb abzulehnen.