Nach Ansicht der Kammer, kann diese einführend - für beide Dienstbarkeiten - verwendete Formulierung durchaus als Auslegungshilfe für den im Wortlaut gebrauchten Begriff "Fahrzeuge" herangezogen werden. Es ist nämlich nicht ersichtlich, warum die unbestritten gebliebene Einschränkung auf 3.5 Tonnen beachtlich sein sollte, diejenige auf Personenwagen hingegen nicht. Folglich ist das Wegrecht auf Fahrzeuge, die Personen transportieren, beschränkt. Da auch Motorräder und Taxis in erster Linie dem Personentransport dienen, sind sie miteingeschlossen.