29. Schliesslich ist unter Ziff. II. 1. des Erwerbstitels von "Erschliessungsanlagen für Personenwagen bis 3.5t (Zufahrt…, Parkplätze…)" die Rede. Interessanterweise akzeptieren die Beklagten - offensichtlich mit Blick auf diese Klausel - die Einschränkung auf 3.5 Tonnen, nicht aber diejenige auf Personenwagen.