Ausserdem befindet sich einer der Parkplätze ganz auf dem Grundstück der Beklagten, der zweite mindestens teilweise. Den Eigentümern steht es jedoch frei, wie sie das Terrain nutzen oder was für Fahrzeuge sie auf ihren Parkplätzen abstellen wollen, also z.B. Fahrräder oder Motorräder. Die Baubewilligung steht einer solchen Betrachtung nicht entgegen. Sie bezeichnet lediglich die Flächen - nicht aber die Fahrzeuge - die genutzt werden dürfen.