Aus dem "Wortlaut" der Dienstbarkeit ergeben sich keine weiteren Einschränkungen betreffend Art der Fahrzeuge ("mit Fahrzeugen"). Ebenso wenig ist aus dem Zweck der Dienstbarkeit eine Beschränkung ersichtlich, auch dann nicht, wenn man davon ausgehen wollte, dass sich der Zweck der Dienstbarkeit in der Zufahrt zu den Parkplätzen erschöpft und nicht in der Zufahrt zur Liegenschaft als solcher. Selbst wenn das Wegrecht nur als Zufahrt zu den Parkplätzen dienen sollte, ist damit über die Art der Fahrzeuge, die die Zufahrt benutzen dürfen, nichts gesagt. Ausserdem befindet sich einer der Parkplätze ganz auf dem Grundstück der Beklagten,