28. Es wird von keiner Seite bestritten, dass das maximale Gewicht von Fahrzeugen, mit denen der Weg befahren werden darf, 3.5 Tonnen beträgt. Diese Beschränkung findet sich in Ziff. II. 1 (Ausführungen der Erschliessungsanlagen) des Erwerbstitels. Aus dem "Wortlaut" der Dienstbarkeit ergeben sich keine weiteren Einschränkungen betreffend Art der Fahrzeuge ("mit Fahrzeugen").