27. Dem Kläger ist Recht zu geben, wenn er einwendet (Art. 9 der Berufung), es sei nicht die Errichtung des Dreifamilienhauses strittig gewesen, sondern, dass die Bauherrschaft die Erschliessung der Bauparzelle inkl. Parkplätze und Wendeplatz auf der Parzelle Nr. 2005 geplant habe. Grundsätzlich korrekt ist auch das Vorbringen des Klägers, in Ziff. I. 3 der Vereinbarung werde der Zweck der Vereinbarung, nicht derjenige der Dienstbarkeit umschrieben. Den Zweck des Wegrechts sieht der Kläger in der Zufahrt zu den Parkplätzen (dazu weiter unten).