Zudem gehe aus dem Bericht zum Bauentscheid "Y.____Strasse" hervor, dass das geplante Neubauvorhaben über den bestehenden Weg auf der Parzelle Nr. 2005 erschlossen werden soll und das entsprechende Wegrecht in einem Dienstbarkeitsvertrag sichergestellt sei. Daraus folgerte die Vorinstanz, dass die gesamte im Situationsplan gelb markierte Fläche mit (motorisierten und nicht motorisierten) Fahrzeugen aller Art befahren und als Wendefläche benutzt werden könne sowie zu Fuss begehbar sei (D. Rz. 54 und 55).