I. 2) sei ersichtlich, dass die Vereinbarung u.a. die Erstellung und dingliche Sicherung der Erschliessungsanlagen (Parkplätze, Wendefläche, Fahr- und Fussweg) für das Bauvorhaben regle sowie die bestehenden Dienstbarkeiten bereinigt werden sollten. Mit der Vereinbarung - so die Vorinstanz weiter (D. Rz. 52) - hätten die damalige Bauherrschaft und der Kläger ihren Streit beilegen wollen, bei dem es um die Errichtung eines Dreifamilienhauses auf dem Grundstück Nr. 1332 mit drei Parkplätzen, um das teilweise Erstellen der Parkplätze mit Wendeplatz und um die Erschliessung des Drei-