26. Die Vorinstanz hält unter D. Rz. 49 fest, aus dem Abschnitt "Zweck der Vereinbarung" (Ziff. I. 2) sei ersichtlich, dass die Vereinbarung u.a. die Erstellung und dingliche Sicherung der Erschliessungsanlagen (Parkplätze, Wendefläche, Fahr- und Fussweg) für das Bauvorhaben regle sowie die bestehenden Dienstbarkeiten bereinigt werden sollten.