25. Was der Notar den Beklagten zum Wegrecht erläutert hat (dazu die Beanstandungen in Art. 8 der Berufung und die Präzisierungen in N. 47 der Berufungsantwort) ist für die objektivierte Betrachtung nicht massgeblich. Es geht nicht um die Überbindung obligatorischer Rechte, sondern um den dinglichen Gehalt der Dienstbarkeit. Selbst wenn die Erläuterungen des Notars falsch gewesen sein sollten, müsste sich ein Erwerber auf jedem Fall den durch (objektivierte) Auslegung ermittelten Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit entgegenhalten lassen.