Weiter ist unbestritten, dass die Baubewilligung als Begleitumstand des Vertragsschlusses zu berücksichtigen ist (Art. 8 der Berufung, N. 44 der Berufungsantwort) und, dass die Beklagten den Begründungsakt Stockwerkeigentum (KB 15) erhalten haben (ebenfalls N. 44 der Berufungsantwort). Der Beklagte 5 ist jedoch der Ansicht, dieser datiere vom 1. September 2006 und gehöre damit nicht zu den Begleitumständen des Vertragsschlusses vom 6. Mai 2004 (Dienstbarkeitsvertrag). Ausserdem handle es sich um eine einseitig von der Z.________AG errichtete Urkunde.