6 der Berufung auf BGE 128 III 265 E. 3a, wonach der klare Wortlaut Vorrang vor anderen Auslegemitteln geniesst, es sein denn, er erweise sich auf Grund anderer Vertragsbedingungen, des Zwecks oder weiterer Umstände als nur scheinbar klar. Ausgangspunkt für die Auslegung ist somit der Text, wie er unter dem Stichwort "Wortlaut" in Ziff. II. 2. lit. d bb des Dienstbarkeitsvertrages formuliert ist. Auf allfällige Unklarheiten im Zusammenhang mit den Formulierungen "…