23. Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz unter D. Rz. 43 lediglich auf den "Vorbericht" und den "Wortlaut" der Dienstbarkeit Wegrecht verweist (Ziff. II. 2. lit. d aa und bb der Vereinbarung). Der Eintrag wird aber unter D. Rz. 51 zumindest erwähnt, so dass nicht gesagt werden kann, er sei gänzlich ausser Acht gelassen worden. Ohnehin lässt sich aus dem Umstand, dass beim "Eintrag" auf die Wendung "zu Fuss" verzichtet wurde, nichts ableiten. Beim Abschnitt "Eintrag" handelt es sich um eine gekürzte Fassung des "Wortlauts", der naturgemäss enger formuliert ist. Der Kläger selbst verweist im Übrigen in Art. 6 der Berufung auf BGE