BGE 128 III 265 lege fest, dass der klare Wortlaut Vorrang vor weiteren Auslegungsmitteln habe. Ergebe der Erwerbsgrund, was Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit sei, bleibe kein Raum, auch noch die Art zu berücksichtigen, wie die Dienstbarkeit während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden sei (Art. 5 und 6 der Berufung).