22. Dem hält der Kläger in seiner Berufung entgegen, die Vorinstanz habe bezüglich Inhalt und Umfang des Wegrechts lediglich auf den "Vorbericht" und den "Wortlaut" der Dienstbarkeit verwiesen. Den Abschnitt "Eintrag" habe sie gänzlich ausser Acht gelassen, obwohl auch diese Klausel Aussagen zu Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit enthalte. Sodann habe die Vorinstanz keine Gewichtung vorgenommen. BGE 128 III 265 lege fest, dass der klare Wortlaut Vorrang vor weiteren Auslegungsmitteln habe.