21. Betreffend Erwerbsgrund hält der Vorrichter dem Grundsatze nach fest, dass dieser so ausgelegt werden müsse, wie er nach seinem Wortlaut und Zusammenhang sowie namentlich aufgrund der Bedürfnisse der herrschenden Grundstücke und mit Rücksicht auf Sinn und Zweck der Dienstbarkeit verstanden werden durfte und musste. Soweit sich der Zweck nicht aus dem Eintrag im Grundbuch ergebe, gelte im Verhältnis zu Dritten der Zweck als massgebend, der aus dem Dienstbarkeitsvertrag hervorgehe oder objektiv erkennbar sei. Das Wegrecht werde im Dienstbarkeitsvertag vom 6. Mai 2004 unter Ziff. II. 2. lit. d definiert.