Dies übersieht die Vorinstanz, wenn sie in der Folge Unklarheiten im Zusammenhang mit dem berechtigten Personenkreis allein an den Bedürfnissen des berechtigten Grundstücks bemisst. Damit hebelt sie die vereinbarten Einschränkungen aus und geht im Ergebnis von einer ungemessenen Dienstbarkeit aus. Der Einwand des Klägers, dass die vereinbarten Einschränkungen massgebend bleiben, ist berechtigt.