9 20. Nach Ansicht der Kammer liegt in der Tat keine reine Form einer gemessenen oder ungemessenen Dienstbarkeit vor. Hier relevant ist indes, dass die Dienstbarkeit betreffend berechtigte Fahrzeuge (Fahrzeuge bis 3.5 Tonnen) und Personenkreis (Eigentümer, Mieter, Angehörige) gemessen ist. Dies übersieht die Vorinstanz, wenn sie in der Folge Unklarheiten im Zusammenhang mit dem berechtigten Personenkreis allein an den Bedürfnissen des berechtigten Grundstücks bemisst.