19. Der Kläger ist der Ansicht, es handle sich um eine gemessene Dienstbarkeit, weil im Dienstbarkeitsvertrag Einschränkungen vereinbart worden sind. Deshalb dürfe eine dem Berechtigten nur beschränkt zugestandene Nutzung nicht wegen dem Bedürfnis des berechtigten Grundstücks ausser Kraft gesetzt werden. Vielmehr seien bei gemessenen Dienstbarkeiten die vereinbarten Einschränkungen massgebend. Zudem seien Dienstbarkeiten restriktiv auszulegen (Art. 7 der Berufung).