Sie ging davon aus, bei der Dienstbarkeit Wegrecht liege weder eine reine Form einer ungemessenen noch eine reine Form einer gemessenen Dienstbarkeit vor. Sie hielt weiter fest, dass es sich beim Wegrecht insoweit um eine gemessene Dienstbarkeit handle, als Regelungen zu Unterhalt, räumlich begrenzter Fläche, Nutzung durch Personenwagen, Verbot der Behinderung von Durchfahrt und Durchgang und Einschränkungen des nutzungsberechtigten Personenkreises bestehen würden.