18. Bevor sich die Vorinstanz einlässlich mit dem Erwerbsgrund befasste, prüfte sie, ob es sich vorliegend um eine gemessene oder eine ungemessene Dienstbarkeit handelt (D. Rz. 44). Sie ging davon aus, bei der Dienstbarkeit Wegrecht liege weder eine reine Form einer ungemessenen noch eine reine Form einer gemessenen Dienstbarkeit vor.