17. Aus dem Umstand, dass dem Eintrag kein Hinweis auf ein "beschränktes" Wegrecht entnommen werden könne, will der Beklagte 5 ableiten (p. 3005), es sei von einem "unbeschränkten, normalen" Wegrecht auszugehen. Damit liegt er falsch: Enthält der Grundbucheintrag lediglich ein Stichwort, wie z.B. Wegoder Grenzbaurecht, ist er in der Regel zu rudimentär, als dass sich daraus Rechte und Pflichten aus ihm deutlich ergäben. In diesen Fällen ist - wie die Vorinstanz zutreffend erwog - für den Inhalt der Dienstbarkeit im Rahmen des Eintrages auf ihren Erwerbsgrund etc. abzustellen (dazu BGE 128 III 169 E. 3a).