8 B. Materielles Wegrecht 16. Der Vorrichter befasste sich als erstes mit Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit Wegrecht. Zur Bestimmung von Inhalt und Umfang stützte er sich auf den Wortlaut des Grundbuches, den Erwerbstitel, d.h. die Vereinbarung vom 6. Mai 2004 sowie den Plan vom 5. Mai 2004, die (objektivierte) Auslegung dieser Vereinbarung namentlich mit Blick auf die Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks und die bisher gelebte Ausübung.