In der Berufung rügt der Kläger nunmehr, sein Antrag sei ohne Begründung abgewiesen worden. Das mag sein. Der Kläger erneuert jedoch seinen Antrag vor oberer Instanz soweit ersichtlich nicht, was von einem sorgfältigen Anwalt erwartet werden dürfte. Abgesehen davon erwähnt die Vorinstanz auch die Antwortbeilage 25 in ihrem Entscheid an keiner Stelle. Einzig im Kostenpunkt nimmt sie Bezug auf die angefallenen Transkriptionskosten.