14. Was die Antwortbeilage 23 des Beklagten 5 betrifft, wurde der Antrag des Klägers, diese aus den Akten zu weisen, sehr wohl behandelt - nur nicht in seinem Sinne (Dispo Ziff. 1 des angefochtenen Entscheides). Der Kläger hält in seiner Berufung am gestellten Antrag fest, ohne näher zu begründen, warum die Noveneingabe unzulässig sein soll. Schon deshalb kann dem Antrag nicht entsprochen werden. Im Übrigen hat die Vorinstanz im ganzen Entscheid keinen Bezug auf dieses Beweismittel genommen, womit dem Kläger auch kein Nachteil entsteht, wenn das Dokument bei den Akten belassen wird.