Die Novenschranke ist grundsätzlich am Hauptverhandlungstermin vom 30. Mai 2017 gefallen. Der Zeuge K.________ wurde am 12. Juni 2018 angehört. Die Noveneingabe des Klägers erfolgte demnach nicht ohne Verzug, sondern mehr als sieben Monate nach der Einvernahme des Zeugen K.________, was nach Ansicht der Kammer klar verspätet ist. Daran ändert auch die Behauptung des Klägers nichts, man habe die Klagebeilagen 53-57 nicht früher von Rechtsanwalt N.________ erhältlich machen können. Nach den eigenen Angaben von I.________ hat Rechtsanwalt N.________ die Unterlagen nach dem Schreiben vom 19. Juli 2017 herausgerückt (p. 1839 f.).