Im Übrigen wird nicht näher dargetan - auch nicht in der Berufung - welche konkreten Fragen I.________ dem Zeugen K.________ hätte stellen wollen, die die Noveneingabe obsolet gemacht hätten. Immerhin trägt der Kläger vor, mit den zusätzlichen Beweismitteln hätte die Nichtzulassung als Vertreter teilweise kompensiert werden sollen. Das Vorbringen, der Kläger erleide einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, wenn das Obergericht auf die Aussagen des Zeugen K.________ abstelle, bleibt aber eine blosse Behauptung, ohne dass der angebliche Nachteil näher erläutert würde.