12. Konkrete Beanstandungen betreffend die vorherige Nichtzulassung wurden erstmals in der 2. Fortsetzungsverhandlung vom 14. Februar 2019 (p. 1953) vorgetragen. Dies geschah im Zusammenhang mit der Diskussion über die Zulässigkeit der Noveneingabe von I.________ vom 25. Januar 2019 (dazu sogleich), was nach Ansicht der Kammer klar verspätet ist. Entsprechende Rügen betreffend "Aufgabenteilung" wären spätestens mit Schreiben vom 17. Juni 2018 resp. allerspätestens umgehend nach der Zulassung als Vertreter am 23. August 2018 zu erheben gewesen.