11. Anlässlich der 1. Fortsetzungsverhandlung vom 12. Juni 2018 war I.________ ebenfalls anwesend, wurde jedoch von der Vorinstanz nicht als Vertreter zugelassen, sondern als Zuhörer behandelt (p. 1543). Gemäss Protokoll wurde dieses Vorgehen weder von Fürsprecher B.________ noch von I.________ beanstandet. An diesem Termin wurde der Zeuge K.________ einvernommen, wobei auch hier nicht ersichtlich wäre, dass I.________ das