Anlässlich der Hauptverhandlung wurden die Zeugen L.________ und M.________ befragt. Fürsprecher B.________ hat den beiden Zeugen zahlreiche Fragen stellen lassen und es ist im Protokoll nirgends vermerkt, dass I.________ seinerseits Fragen an die Zeugen beantragt hätte, die zu stellen ihm verwehrt worden wäre. Es finden sich im Protokoll auch keine Hinweise darauf, dass Fürsprecher B.________ vergeblich einen Verhandlungsunterbruch beantragte hätte, um sich mit I.________ absprechen zu können.