die entsprechenden Umstände für die Entscheidfindung nicht relevant. Damit erübrigt sich nicht nur eine Parteibefragung. Vielmehr erweisen sich auch die Berufungsbeilagen 2 bis 6 als entbehrlich. Dasselbe gilt für Berufungsbeilage 7, zumal nicht ersichtlich ist, was damit belegt werden soll. 10. Was die Stellung von I.________ anbelangt, erscheint der Kammer folgendes wesentlich: