9. Der Antrag auf Parteibefragung bezieht sich soweit ersichtlich lediglich auf Art. 1 und 2 der Berufung. Letztlich bleibt aber auf jeden Fall unklar, wer zu welchen Tatsachen befragt werden soll. Zudem wurden alle Parteien im erstinstanzlichen Verfahren ausführlich angehört. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, welche zusätzlichen entscheidrelevanten Erkenntnisse von einer erneuten Befragung zu erwarten wären. Soweit sich der Antrag auf die in der Berufung neu erhobenen Vorwürfe beziehen sollte (Berufung Art. 1 S. 5 unten), sind die Vorbringen resp. die entsprechenden Umstände für die Entscheidfindung nicht relevant.