4 das Parkplatz- und Wegrecht ausüben dürfen bzw. der Kläger die Ausübung zu dulden hat und präzisierte den Begriff "Angehörige der Berechtigten". 6. Dagegen erhob der Kläger unter Einhaltung aller Fristen (Art. 239 und 311 ZPO) am 15. April 2021 Berufung. Er verlangte die Gutheissung der ursprünglich gestellten Klagebegehren und die Abweisung der Widerklagebegehren der Beklagten 1, 2 und 5. Ferner beantragte er eine Parteibefragung.