Der Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland erging am 14. Mai 2020. Der zuständige Gerichtspräsident wies zunächst diverse Beilagen des Klägers (KB 37-60) - in antizipierter Beweiswürdigung oder wegen Verspätung - aus den Akten. Eine vom Beklagten 5 am 31. Juli 2017 eingereichte Antwortbeilage 23 behielt er hingegen bei den Akten. Sodann wies er die Klage ab und hiess im Wesentlichen die Widerklagebegehren gut. In diversen Ziffern (Dispo Ziff. 4 bis 7) regelte er detailliert, in welchem Umfang die Berechtigten