Zum anderen beantragte er die strafbewehrte Verurteilung des Klägers, auch die Nutzung der Parkplätze nach den Vorstellungen der Beklagten zu dulden (Hauptbegehren betreffend Parkplätze). Eventualiter verlangte der Beklagte 5 die gerichtliche Feststellung des Umfangs der beiden Dienstbarkeiten, und subenventualiter die Einräumung eines Notfuss- und Notfahrwegrechts. Für den genauen Wortlaut der Rechtsbegehren - die sich über mehrere Seiten hinziehen - wird auf die Rechtsschrift verwiesen. Am 6. Dezember 2016 schloss der Kläger auf Abweisung der Widerklagen.