Ferner verlangten sie sinngemäss eine unbeschränkte Ausübung des Parkplatzrechts (p. 501 ff.). Der Beklagte 5 erhob ebenfalls Widerklage (p. 395 ff.). Er beantragte zum einen, der Kläger sei unter Strafdrohung zu verurteilen, die Nutzung der Wegfläche gemäss Leseart der Beklagten zu dulden (Hauptbegehren betreffend Wegrecht). Zum anderen beantragte er die strafbewehrte Verurteilung des Klägers, auch die Nutzung der Parkplätze nach den Vorstellungen der Beklagten zu dulden (Hauptbegehren betreffend Parkplätze).