4. Die Beklagten widersetzten sich und schlossen allesamt auf Abweisung der Klage, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. Widerklageweise verlangten die Beklagten 1 und 2 betreffend Wegrecht zusammengefasst, dass der Kläger zu verurteilen sei, zu dulden, dass das eingetragene Wegrecht zu Fuss und mit Fahrzeugen aller Art bis max. 3.5 Tonnen Gesamtgewicht durch die Beklagten 1 und 2, durch die durch die Wohnzwecke bedingten Zubringerdienste, durch Notfalldienste sowie durch Besucher und Gäste ausgeübt werde. Ferner verlangten sie sinngemäss eine unbeschränkte Ausübung des Parkplatzrechts (p. 501 ff.).