, die Feststellung, dass das "Wegrecht" kein allgemeines Durchgangsrecht beinhalte (Rechtsbegehren 3). Ein ursprünglich gestelltes Rechtsbegehren auf Teilung der Unterhalts- und Erneuerungskosten verfolgte der Kläger nicht weiter. Für den genauen Wortlaut der Rechtsbegehren wird im Übrigen auf die Klage verwiesen.