mit seiner Klage ausschliesslich den Inhalt der Wegrechtsdienstbarkeit festgestellt haben, namentlich bestimmten Personengruppen (Besuchern und Lieferanten) verbieten, die Grundstücke des Klägers zu nutzen (Rechtsbegehren 1), geklärt haben, was betreffend "Wegberechtigte" unter dem Begriff "Angehörige" zu verstehen ist (Rechtsbegehren 2) und eine Beschränkung der "Wegmitbenutzung" durch die Eigentümer und Mieter der berechtigten Liegenschaft sowie deren Angehörige auf die Parkplatznutzung resp., die Feststellung, dass das "Wegrecht" kein allgemeines Durchgangsrecht beinhalte (Rechtsbegehren 3).