Die Beklagten sehen demgegenüber den Zweck der Dienstbarkeit darin, die unbeschränkte Erschliessung ihrer Grundstücke zu gewährleisten (erschliessendes Wegrecht zu Wohnzwecken und ein Parkplatzrecht zu Wohnzwecken). Es müsse daher erlaubt sein, den gesamten Weg (bis zur Y.____Strasse) sowohl zu Fuss als auch mit gewöhnlichen Fahrzeugen aller Art bis max. 3.5 Tonnen Gesamtgewicht zu benutzen. Berechtigt hierzu seien alle Bewohner der Liegenschaft sowie auch deren Gäste, Besucher, Zubringer- und Notfalldienste.