Nicht gestattet sei deshalb, die Strecke zu Fuss oder anderswie zurückzulegen. Bei der Mitbenützung zu Fuss handle es sich lediglich um das Recht, von der berechtigten Liegenschaft zu den Parkplätzen gelangen zu können. Sodann sei der Kreis der Nutzungsberechtigten auf Eigentümer und Mieter des dienstbarkeitsberechtigten Grundstücks sowie auf Angehörige, die mit diesen in einer engen Beziehung stehen, beschränkt.