Der Kläger ist der Ansicht, die Wegrechtsdienstbarkeit sei sowohl bezüglich des Kreises der Nutzungsberechtigten als auch in der Art der Rechtsausübung beschränkt. So dürfe der Abschnitt zwischen der Y.____Strasse und den Parkplätzen ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Abstellen von Fahrzeugen auf den Parkplätzen benutzt werden und nicht als allgemeiner Zugang zum Nachbarshaus (blosses Parkplatzrecht mit akzessorischem Wegrecht). Nicht gestattet sei deshalb, die Strecke zu Fuss oder anderswie zurückzulegen.