Der Kläger und die Beklagten sind folglich Nachbarn. Zwischen der Hausparzelle des Klägers (Nr. 2402) und dem Grundstück der Beklagten (Nr. 1332 mit den drei Stockwerkeinheiten) befindet sich die zweite dem Kläger gehörende Parzelle Nr. 2005, die mit der hier streitigen Parkplatz- [im nachstehenden Plan blau] und einer Wegrechtsdienstbarkeit [im nachstehenden Plan gelb] zu Gunsten des Grundstücks Nr. 1332 belastet ist.