In einer Vereinbarung zwischen der Z.________AG und dem Kläger vom 6. Mai 2004 wurde die Erstellung und dingliche Sicherung der Erschliessungsanlagen (Parkplätze, Wendefläche, Fahr- und Fussweg) für das Bauvorhaben neu geregelt (Klagebeilage [KB 3] bzw. KAB 2 B5). In der Folge begründete die Z.________AG an der Liegenschaft Nr. 1332 Stockwerkeigentum und verkaufte die drei Einheiten zwischen 2006 und 2008 an die Beklagten.