Vor der Überbauung des Grundstücks Nr. 1332 stand diesem zu Lasten der Nr. 2005 ein Wegrecht aus dem Jahr 1916 zu (Klageantwortbeilage 17 des Beklagten 5 [KAB 17 B5]). In einer Vereinbarung zwischen der Z.________AG und dem Kläger vom 6. Mai 2004 wurde die Erstellung und dingliche Sicherung der Erschliessungsanlagen (Parkplätze, Wendefläche, Fahr- und Fussweg) für das Bauvorhaben neu geregelt (Klagebeilage [KB 3] bzw. KAB 2 B5).