11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer und wird kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 11.2 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 450.00 (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]), werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 11.3 Der Beschwerdegegner hat keine Parteientschädigung beantragt, womit ihm keine zuzusprechen ist.