8 Grundsatz, dass das Ergebnis dem Verschlechterungsverbot unterliegt, nicht aber die einzelnen Positionen (Urteil des BGer 5A_713/2017 vom 7. Juni 2018 E. 4.1 f.). Dies bedeutet, dass dem Beschwerdeführer vorliegend nicht weniger zugesprochen werden kann, also ihm im angefochtenen Entscheid zugesprochen wurde. Das ist vorliegend die definitive Rechtsöffnung für CHF 8’610.00. Damit ist die Beschwerde im Ergebnis abzuweisen.